VENTILATORENBAU LUFTTECHNISCHE APPARATE UND ANLAGEN

AGB

Sauerstein GmbH
Ventilatorenbau - Lufttechnische Apparate  und Anlagen
Köln-Mülheim
 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen /Verkaufsbedingungen

I Allgemeines
 

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
    Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Ausführung der bestellten Leistung durch die Sauerstein GmbH zustande.
    Die Sauerstein GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  2. Die Angebote der Sauerstein GmbH verstehen sich hinsichtlich Lieferung und Preis freibleibend.
  3. Aufträge und alle anderen Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung der Sauerstein GmbH verbindlich.
  4. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen und Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen - auch in elektronischer Form -  behält sich die Sauerstein GmbH Eigentum- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
     

 

II Preise und Zahlungsbedingungen
 

  1. Falls nicht anders vereinbart, gelten die Preise für Lieferung ab Betrieb Köln-Mülheim ohne Verpackung und  ohne Montage. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
    Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsabschluß Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist die Sauerstein GmbH in entsprechendem Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
    Die Sauerstein GmbH behält sich für noch nicht gelieferte Ware eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoffe und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung wesentlich verteuern.
  2. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten.
    Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Warenwert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.
    Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 
  3. Sollten bis zur endgültigen Abwicklung des Auftrages Änderungen in den finanziellen Verhältnissen des Bestellers eintreten, ist die Sauerstein GmbH berechtigt, die obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Treten diese Verhältnisse nach erfolgter Lieferung ein oder kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht pünktlich nach, wird die gesamte noch ausstehende Restkaufsumme fällig.

     

III Eigentumsvorbehalt
 

  1. Die Lieferung bleibt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Die Sauerstein GmbH behält sich somit das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur  Regulierung der Rechnung vor.
  2. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur berechtigt mit der Maßgabe, daß die aus dem Weiterverkauf oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde gegen Dritte entstehende Forderung in Höhe der Forderung auf die Sauerstein GmbH übergeht.
    Der Besteller tritt schon jetzt diese zukünftige Forderung an die Sauerstein GmbH ab.
  3. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt die Sauerstein GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Lieferungs-/Leistungsgegenstandes zu verlangen.  

 


IV Lieferfrist
 

  1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang und Klarstellung aller kaufmännischen und technischen Fragen sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit und dies dem Besteller mitgeteilt worden ist. Teillieferungen sind zulässig.
    Die Einhaltung der Liefer-/Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  2. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens der Sauerstein GmbH liegen, (z. B. Betriebsstörungen, Ausschuß und andere Fälle höherer Gewalt) verlängern die Lieferfrist angemessen. Sollten Krieg, Mobilmachung, Feuersbrunst, Überschwemmung, Streiks o. ä. Ereignisse auf den Betrieb der Sauerstein GmbH erheblich einwirken oder gar zur Einstellung des Betriebes führen, steht der Sauerstein GmbH das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts oder Liefer-/Leistungsverzögerungen  sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Sauerstein GmbH von Unterlieferanten infolge solcher unvorhergesehenen Ereignisse Aufträge annulliert werden.
  3. Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung sind gegenüber der Sauerstein GmbH ausgeschlossen.

 

 

V Versand
 

  1. Wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart gewünscht wird, wählt die Sauerstein GmbH nach eigenem Ermessen die entsprechend günstigste Art.
    In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung liefert die Sauerstein GmbH die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt.
  2. Der Versand erfolgt immer auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  3. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  4. Äußerlich beschädigte Sendungen sind unter Vorbehalt (schriftlich auf dem Frachtbrief vermerkt) anzunehmen. Beanstandungen wegen mangelhafter und unvollständiger Lieferung sind der Sauerstein GmbH innerhalb 2Tagen nach Empfang der Ware anzuzeigen.



VI Güte, Maße und Gewichte


Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluß geltenden DIN/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebensowenig Konformitätsbescheinigungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen CE/GS.

 


VII Montage

 

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) Hilfskräfte bzw. Facharbeiter in der vom Lieferer erforderlich erachteten Zahl
    b) Alle Erd-, Bettungs-, Maurer-, Dachdecker-, Glaser-, Gerüst- und sonstige Bauarbeiten einschließlich der dazu benötigten Materialen, elektrische Installation, Heizungs- und Wasseranschlüsse.
    c) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen, wie Krangestellung und Hebezeuge, Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Kühlwasser.
    d) Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle.
    e) Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge geeignete, trockene und verschließbare Räume, sowie für die Monteure der Sauerstein GmbH angemessene Arbeitsräume.
  2. Vor Beginn der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Montagearbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, daß die Montage sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfahrwege und der Aufstellplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
  3. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme auf der Baustelle durch Umstände ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Monteure zu tragen.
  4. Den Monteuren ist die Arbeitszeit vom Besteller täglich zu bescheinigen, sowie eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Montage unverzüglich auszuhändigen.
  5. Bei Montagen nach Stundennachweis werden bestimmte Stundensätze berechnet, die bei Auftragserteilung zu vereinbaren sind. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden werden mit den tariflich gültigen Aufschlägen berechnet. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
  6. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt und die Beförderung der Werkzeuge sind vom Besteller zu vergüten. Für Wohnung und Verpflegung haben, vorausgesetzt, daß solche in der Nähe des Montageorts erhältlich sind, die Monteure selbst zu sorgen. Trifft die Voraussetzung nicht zu, sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

 

 

VIII Gewährleistung

 

Für Mängel der Lieferung haftet die Sauerstein GmbH, sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlaßt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

 

  1. Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach Wahl der Sauerstein GmbH geändert oder neu geliefert, die innerhalb 24 Monaten ab Rechnungsdatum und Gefahrübergang bei Tag- und Nachtbetrieb (innerhalb 12 Monaten ab Rechnungsdatum und Gefahrübergang), nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe, mangelhafter Ausführung oder Nichteinhaltung der garantierten Leistung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
  2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter und nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse ist die Haftung ausgeschlossen; ebenso für mittelbare Schäden, wie Betriebsstörungen, Frachtkosten, bauliche Änderung und Schäden an fremden Anlagen und Einrichtungen. Beanstandete Gegenstände sind der Sauerstein GmbH frachtfrei zuzusenden und werden nach Änderung oder Ersatz frachtfrei zurückgesandt. Die Feststellung solcher Mängel muß unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Voraussetzung der Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtung, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum der Sauerstein GmbH. Zur Vornahme aller der Sauerstein GmbH notwendig erscheinenden Änderungen sowie zu Ersatzlieferung hat der Besteller der Sauerstein GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die Sauerstein GmbH von der Mängelhaftung befreit.
  3. Die Bestimmungen über Lieferzeit und Haftung gelten entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind, nur findet eine Verzugsentschädigung nicht statt, und eine Haftung  besteht nur bis zum Ende der Haftpflicht für den ursprünglichen Liefergegenstand.
  4. Für die von der Sauerstein GmbH nicht erzeugten Teile (z. B. Elektromotoren) beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der uns gegen den Erzeuger wegen Mangels zustehenden Ansprüche.
  5. Alle anderen Ansprüche des Bestellers, insbesondere solche auf Schadenersatz, Wandelung oder Minderung sind ausgeschlossen. Insbesondere eine Preisminderung wegen etwaigen Mindergewichts. Sämtliche vom Besteller selbst verlangten und auf unseren Wunsch vorgenommenen Prüfungen erfolgen hinsichtlich der gesetzlichen Haftpflicht und der Versicherungen sowie etwa eintretender Schäden auf Gefahr des Bestellers. Dieser hat auch die gesamten Kosten der Versuche und Prüfungen zu tragen.
  6. Alle Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, falsche Bedienung oder nichtautorisierte Nachbesserung  (Überlastung des Motors, falscher Anschluß des Motors, mechanische Schäden jeder Art, etc.) entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
     

 

 

IX Haftung
 

Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, insbesondere auch Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden. Der Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

 

X Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Köln.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
  3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil des Lieferungsvertrages, auch wenn im Einzelfalle nicht auf sie Bezug genommen ist. Der Besteller erklärt sich durch Auftragserteilung mit diesen einverstanden und verzichtet auf Einhaltung seiner etwa auf den Auftragsformular vorgedruckten oder vorgeschriebenen anders lautenden Bedingungen, soweit nicht im Einzelfalle ausdrücklich abweichende Lieferungsbedingungen vereinbart sind.

 

XI   Verjährung

 

Die Ansprüche des Bestellers - aus welchen Gründen auch immer - verjähren innerhalb von 12 Monaten. Für alle Schadensersatzansprüche  gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

 

XII  Schlußbestimmung

 

Sollte eine dieser allgemeinen Bedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, tritt an deren Stelle diejenige wirksame Regelung, die der wirtschaftlich gewollten Vereinbarung am ehesten entspricht.

Die etwaige Unwirksamkeit einer Regelung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.